AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 12. Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vorbehaltlich der Einschränkung in Absatz 2 für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der JUTEC Hitzeschutz und Isoliertechnik GmbH und ihren Kunden. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

(2) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen, sofern sich aus dem Angebot oder den Umständen nichts Abweichendes ergibt.

(3) Ein Vertrag kommt erst zustande

a) durch unsere in Textform erklärte Auftragsbestätigung,

b) durch unsere in Textform erklärte Annahme,

c) durch Auslieferung der Ware oder

d) durch Beginn der Vertragsausführung.

(4) Für den Inhalt des Vertrages sind die zwischen den Parteien getroffenen Individualvereinbarungen maßgeblich. Soweit keine Individualvereinbarung besteht, ergibt sich der Vertragsinhalt aus unserer Auftragsbestätigung. Fehlt eine Auftragsbestätigung, ergibt sich der Vertragsinhalt aus unserem Angebot, sofern der Käufer dieses angenommen hat.

(5) Angaben und Erklärungen unserer Angestellten, Handelsvertreter, Vermittler oder sonstigen Vertriebsmitarbeiter außerhalb unserer Auftragsbestätigung oder sonstigen ausdrücklichen Erklärung in Textform werden nur Vertragsinhalt, wenn sie von uns in Textform bestätigt werden. Der Vorrang individuell ausgehandelter Vereinbarungen bleibt unberührt.

(6) Unsere Angestellten, Handelsvertreter, Vermittler und sonstigen Vertriebsmitarbeiter sind nicht befugt,

a) von unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Vertragsunterlagen abweichende Beschaffenheitsvereinbarungen zu treffen,

b) Garantien im Sinne des § 443 BGB zu übernehmen oder

c) sonstige Zusicherungen mit Wirkung für uns abzugeben,

es sei denn, wir bestätigen dies ausdrücklich in Textform.

(7) Ein Kauf nach Muster oder auf Probe (§ 454 BGB) sowie ein Kauf nach Probe oder nach Muster im Sinne einer vereinbarten Sollbeschaffenheit erfolgen nur, wenn dies ausdrücklich und mindestens in Textform vereinbart ist. Die Überlassung oder Vorlage von Mustern, Proben oder Modellen erfolgt im Zweifel ausschließlich zur unverbindlichen Veranschaulichung.

(8) Offensichtliche Irrtümer sowie Schreib-, Druck- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Unterlagen sind für uns nicht verbindlich.

(9) Angaben in Katalogen, Preislisten, Produktinformationen, technischen Datenblättern, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Verweisungen auf DIN-Normen oder sonstige technische Regelwerke sowie Angaben zu Maßen, Gewichten, Leistungen, Belastbarkeiten, Verwendbarkeit oder Einsatzmöglichkeiten stellen weder eine Garantie im Sinne des § 443 BGB noch eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, sofern wir diese nicht ausdrücklich und mindestens in Textform als verbindlich bezeichnen. Individuell vereinbarte Beschaffenheiten bleiben hiervon unberührt.


§ 3 Bestimmungszweck der Produkte; Weiterverkauf an Endverbraucher

(1) Die von uns gelieferten Produkte sind ausschließlich für den Einsatz und Vertrieb im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern (B2B) bestimmt.

(2) Die Produkte werden in einer für den gewerblichen Vertrieb bestimmten Aufmachung geliefert. Sie sind nicht ohne Weiteres für den Weiterverkauf an Endverbraucher (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB) geeignet, da insbesondere verbraucherschutzrechtlich erforderliche Verpackungen, Kennzeichnungen, Gebrauchsinformationen, Sicherheitshinweise oder sonstige Begleitunterlagen fehlen können.

(3) Sofern der Käufer die gelieferten Produkte an Endverbraucher weiterverkauft, ist er allein dafür verantwortlich, sämtliche hierfür geltenden rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend:

a) die Einhaltung der Produktkennzeichnungspflichten (insbesondere nach ProdSG, GPSR, CLP-Verordnung),

b) die Bereitstellung verbraucherschutzrechtlich erforderlicher Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in der jeweiligen Landessprache,

c) die Einhaltung der Verpackungsvorschriften (insbesondere VerpackG),

d) die Erfüllung sämtlicher Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht (§§ 312 ff., 355 ff. BGB) sowie nach der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU),

e) die Einhaltung der Anforderungen der EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR).

(4) Der Käufer stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einem Verstoß gegen die in Absatz 3 genannten Pflichten resultieren. Dies umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung.


§ 4 Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit, Teillieferungen

(1) Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, sie sind von uns ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet worden. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist begründet im Zweifel kein Fixgeschäft, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Käufers voraus, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen und Beistellungen sowie die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen. Lieferfristen verlängern sich angemessen um den Zeitraum, in dem der Käufer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(3) Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, die ausbleibende, unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben und die Ware bei Vertragsschluss für uns nicht erkennbar dauerhaft nicht verfügbar war. In diesem Fall werden wir den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren. Ist die Leistung dauerhaft nicht verfügbar, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; bereits für den nicht erfüllten Teil erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.

(4) Höhere Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren, vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar beeinträchtigen, insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Pandemien, Epidemien, Krieg, Terror, behördliche Eingriffe, Transportstörungen, Rohstoff-, Material- oder Energiemangel sowie ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten, soweit diese Umstände auch durch zumutbare Maßnahmen nicht überwunden werden können, verlängern vereinbarte Lieferfristen und verschieben vereinbarte Liefertermine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

(5) Wir werden den Käufer über den Eintritt und, soweit möglich, die voraussichtliche Dauer eines Leistungshindernisses nach Absatz 3 oder Absatz 4 unverzüglich informieren. Dauert das Leistungshindernis länger als sechs Wochen an oder ist sein Ende nicht absehbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist in diesem Fall hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Käufers bestehen vorbehaltlich Absatz 9 nicht.

(6) Soweit infolge eines Leistungshindernisses nach Absatz 3 oder Absatz 4 die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Erfüllung sämtlicher bestehenden Lieferverpflichtungen nicht ausreichen, sind wir berechtigt, die verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung unserer eigenen betrieblichen Belange sowie nach billigem Ermessen auf unsere Kunden zu verteilen. In diesem Fall sind Teillieferungen und Teilabrechnungen in für den Käufer zumutbarem Umfang zulässig. Hinsichtlich der nicht verfügbaren Menge sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Bei Verträgen über aufeinanderfolgende oder in Teilen zu erbringende Lieferungen berühren Verzögerungen, Leistungsstörungen oder Mängel einzelner Teillieferungen die übrigen Teillieferungen nur dann, wenn dem Käufer das Festhalten am Vertrag hinsichtlich der übrigen Teillieferungen objektiv unzumutbar ist.

(8) Gerät der Käufer mit der Annahme der Ware oder mit einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung in Verzug, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Mitwirkungsverzug gerät.

(9) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung, Unmöglichkeit oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit die Ursache hierfür in einem Leistungshindernis nach Absatz 3 oder Absatz 4 liegt und wir dieses nicht zu vertreten haben. Im Übrigen richtet sich unsere Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften und den gesonderten Haftungsregelungen dieser AGB. Eine Haftung wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.


§ 5 Versand, Gefahrübergang

(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Text- oder Schriftform vereinbart ist, erfolgen Lieferungen im internationalen Warenverkehr auf Grundlage der zwischen den Parteien jeweils ausdrücklich vereinbarten Incoterms 2020 der International Chamber of Commerce (ICC). Für die Auslegung der vereinbarten Lieferklausel sind ausschließlich die Incoterms 2020 maßgeblich.

(2) Soweit keine abweichende Lieferklausel nach den Incoterms 2020 vereinbart ist, bestimmen wir Versandweg, Versandart, Transportmittel, Spediteur, Frachtführer, Versandstelle und Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers. Wir sind zu zumutbaren Teil- und Vorablieferungen berechtigt, soweit dies dem Käufer nicht unzumutbar ist.

(3) Ist eine Lieferklausel nach den Incoterms 2020 vereinbart, richten sich insbesondere

  • der Ort der Lieferung,
  • der Gefahrübergang,
  • die Verteilung der Transport-, Verlade-, Entlade-, Zoll-, Ausfuhr-, Einfuhr-, Neben- und Versicherungskosten,
  • sowie die Mitwirkungs-, Informations- und Abnahmepflichten der Parteien

vorrangig nach der vereinbarten Lieferklausel in der vereinbarten Fassung. Im Übrigen gelten ergänzend diese AGB.

(4) Soweit keine abweichende Lieferklausel nach den Incoterms 2020 vereinbart ist und die Ware auf Verlangen des Käufers oder nach der getroffenen Vereinbarung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder einen sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch weitere Leistungen, insbesondere Versandabwicklung, Exportformalitäten, Verladung oder Transportorganisation, übernommen haben.

(5) Verzögert sich die Versendung, die Übernahme, die Abnahme, die Ausfuhr, die Einfuhr, die Verzollung oder die Zustellung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat oder die aus seiner Sphäre stammen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über, spätestens jedoch mit Eintritt des Annahmeverzugs. Gesetzliche weitergehende Rechtsfolgen des Annahmeverzugs bleiben unberührt.

(6) Soweit Abholung, Abruf, Benennung eines Frachtführers, Erteilung von Versandinstruktionen, Beibringung von Dokumenten, Akkreditiven, Genehmigungen, Importlizenzen, Zollinformationen, Endverbleibserklärungen oder sonstigen Mitwirkungshandlungen des Käufers erforderlich sind, hat der Käufer diese rechtzeitig und vollständig auf eigene Kosten zu erbringen. Kommt der Käufer diesen Pflichten nicht rechtzeitig nach, sind wir berechtigt,

  • nach unserer Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern,
  • die Ware nach pflichtgemäßem Ermessen zu versenden oder versenden zu lassen,
  • oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(7) Verzögert sich der Versand oder die Lieferung auf Wunsch des Käufers oder infolge eines vom Käufer zu vertretenden Umstands, sind wir berechtigt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens einschließlich angemessener Mehraufwendungen zu verlangen. Hierzu zählen insbesondere Lagerkosten, Standgelder, Demurrage, Detention, zusätzliche Verpackungs-, Umschlags-, Transport-, Versicherungs-, Finanzierungs- und Verwaltungskosten. Für die Einlagerung können wir, unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens, die bei uns üblichen Lagerkosten berechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.

(8) Eine Transport- oder Warentransportversicherung schließen wir nur ab, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder die vereinbarte Lieferklausel nach den Incoterms 2020 uns hierzu verpflichtet. Soweit wir auf Wunsch des Käufers eine über die vereinbarte Lieferklausel hinausgehende Versicherung abschließen, erfolgt dies auf Kosten des Käufers.

(9) Soweit wir nach der vereinbarten Lieferklausel oder aufgrund gesonderter Vereinbarung Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr-, Zoll- oder sonstige außenwirtschaftsrechtliche Mitwirkungshandlungen übernehmen, geschieht dies ausschließlich auf Grundlage der vom Käufer rechtzeitig zur Verfügung gestellten vollständigen und zutreffenden Informationen und Unterlagen. Verzögerungen, Mehrkosten und Schäden, die aus unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Angaben oder Dokumenten des Käufers resultieren, trägt der Käufer.

(10) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung unser Lieferwerk, Lager oder die sonst von uns benannte Versandstelle. Eine Übernahme von Beschaffungs-, Erfolgs-, Ankunfts- oder Entladungsrisiken ist mit der Vereinbarung einer Lieferklausel nach den Incoterms 2020 nur insoweit verbunden, wie sich dies zwingend aus der ausdrücklich vereinbarten Klausel ergibt.


§ 6 Preise, Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot

(1) Soweit nicht in einem Einzelvertrag, Angebot oder einer Auftragsbestätigung ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, gelten die bei Vertragsschluss maßgeblichen Preise gemäß unserem Angebot bzw. der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Wurde kein Festpreis vereinbart und ändern sich nach Vertragsschluss und vor Lieferung die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren, insbesondere Einstandspreise, Rohstoff-, Energie-, Lohn-, Fracht-, Transport-, Lager-, Zoll- oder sonstige öffentliche Abgaben, sind wir berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen in dem Umfang anzupassen, in dem sich unsere für die konkrete Lieferung maßgeblichen Gesamtkosten erhöhen oder vermindern. Kostensenkungen in anderen Bereichen sind hierbei zu berücksichtigen. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, soweit die Kostenänderung im Risikobereich des Verkäufers liegt oder bereits bei Vertragsschluss vorhersehbar und eingepreist war.

(2) Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des ursprünglich vereinbarten Nettopreises der betroffenen Lieferung, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich in Textform informieren. Der Käufer ist in diesem Fall berechtigt, binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung hinsichtlich der von der Preiserhöhung betroffenen, noch nicht gelieferten Ware vom Vertrag zurückzutreten oder, bei Dauerschuldverhältnissen, die betroffene Bestellung zu stornieren. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(3) Ändert sich nach Vertragsschluss die gesetzliche Umsatzsteuer, sind wir berechtigt und verpflichtet, den Preis entsprechend anzupassen. Soweit Handelsklauseln vereinbart sind, gelten diese nach den Incoterms 2020 in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise netto ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Transportversicherung, sonstiger Versand- und Nebenkosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(5) Vereinbarte Rabatte, Boni oder sonstige Nachlässe werden, soweit sie vom Warenwert berechnet werden, ausschließlich vom reinen Warenwert ohne Verpackungs-, Fracht-, Versicherungs-, Zuschlags- und Umsatzsteueranteile berechnet; mengenbezogene Rabatte richten sich nach der tatsächlich abgenommenen Menge. Der Anspruch auf Rabatte, Boni oder sonstige Nachlässe entsteht nur, wenn sämtliche fälligen Forderungen aus der betreffenden Lieferung fristgerecht und vollständig erfüllt sind.

(6) Rechnungen sind ohne Abzug bis zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag zu zahlen. Ein vereinbarter Skontoabzug ist nur zulässig, wenn der vollständige Rechnungsbetrag abzüglich Skonto spätestens am maßgeblichen Zahlungstag unserem Konto vorbehaltlos gutgeschrieben ist und sich der Käufer nicht mit anderen fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug befindet.

(7) Mangels abweichender Tilgungsbestimmung des Käufers sind wir berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen und schließlich auf die jeweils älteste fällige Hauptforderung anzurechnen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber. Gutschriften erfolgen vorbehaltlich des tatsächlichen Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert endgültig verfügen können.

(8) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(9) Gerät der Käufer mit einer Entgeltforderung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Verzugsschaden entstanden ist.

(10) Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen und durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

(11) In den Fällen des Absatzes 10 sind wir ferner berechtigt, sämtliche noch nicht verjährten Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht und die sofortige Fälligstellung unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Käufers nicht unangemessen ist. Bereits eingeräumte Einzugsermächtigungen oder Zahlungsziele können in diesem Fall widerrufen werden.


§ 7 Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung, Weiterveräußerung, Sicherheiten

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen des Verkäufers aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch für bedingte und befristete Forderungen sowie dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts nach dem Recht des jeweiligen Belegenheitsstaates der Ware sicherzustellen, insbesondere erforderliche Registrierungen vorzunehmen oder hieran mitzuwirken.

(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass hieraus Verpflichtungen für den Verkäufer entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt wird. Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt anteilig Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der Hauptsache. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung an. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum des Verkäufers unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(4) Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die Berechtigung entfällt, wenn der Käufer gegenüber dem Verkäufer mit fälligen Forderungen nicht nur unerheblich in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder sonstige Umstände eintreten, die geeignet sind, die Forderungen des Verkäufers erheblich zu gefährden.

(5) Der Käufer tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten in Höhe des Rechnungsendbetrags der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zusammen mit anderen Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrags, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers an der veräußerten Sache entspricht. Besteht zwischen dem Käufer und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis, so bezieht sich die Vorausabtretung auf den anerkannten Saldo, hilfsweise auf den kausalen Saldo, in Höhe der nach diesem Absatz abgetretenen Forderung. Der Verkäufer nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

(6) Der Käufer bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einziehungsermächtigung nur in den in Absatz 3 genannten Fällen oder dann widerrufen, wenn der Käufer seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt. Nach Widerruf hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und seinen Schuldnern die Abtretung auf Verlangen des Verkäufers offenzulegen.

(7) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und den Verkäufer bei der Wahrung seiner Rechte auf eigene Kosten in angemessenem Umfang zu unterstützen, soweit der Dritte diese Kosten nicht erstattet. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware, die hieran bestehenden Miteigentumsanteile und die abgetretenen Forderungen zu erteilen. Soweit dies zur Wahrung berechtigter Sicherungsinteressen erforderlich ist, hat der Käufer dem Verkäufer nach angemessener vorheriger Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Aufbewahrungs- und Lagerorten der Vorbehaltsware zu gewähren.

(8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder in der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt oder gesetzlich hierzu berechtigt ist.

(9) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit nach Wahl des Verkäufers freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt.


§ 8 Beschaffenheit der Ware, Mängel, Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, Gewährleistung

(1) Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, hat der Käufer die Ware nach § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich gegenüber uns anzuzeigen. Zeigt sich später ein verborgener Mangel, ist dieser uns gegenüber unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Anzeige, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 377 HGB.

(2) Ist der Käufer ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ohne dass § 377 HGB Anwendung findet, hat er die Ware nach Ablieferung innerhalb angemessener Frist im zumutbaren Umfang auf offensichtliche Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns vom Käufer innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb von sieben Kalendertagen nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

(3) Für die Wahrung der Frist nach Absatz 2 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige nach Absatz 2, sind Mängelrechte insoweit ausgeschlossen, als es sich um Mängel handelt, die bei einer zumutbaren Untersuchung erkennbar waren oder nach Entdeckung nicht fristgerecht angezeigt wurden. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie bei Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits.

(4) Maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sowie unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Produktbeschreibungen und Produktspezifikationen, soweit diese Vertragsinhalt geworden sind. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung Dritter begründen keine vereinbarte Beschaffenheit, es sei denn, sie wurden ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht.

(5) Handelsübliche oder technisch bedingte Änderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, sofern sie nur unerheblich sind, dem Käufer zumutbar bleiben und die vereinbarte Beschaffenheit, Funktionsfähigkeit und Verwendbarkeit der Ware nicht beeinträchtigen.

(6) Soweit nicht ausdrücklich eine stück- oder mengenexakte Lieferung vereinbart ist, gelten branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu fünf Prozent der vereinbarten Liefermenge nicht als Mangel, sofern dies dem Käufer zumutbar ist. Die Vergütung bestimmt sich in diesem Fall nach der tatsächlich gelieferten Menge auf Grundlage des vereinbarten Einheitspreises.

(7) Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf aus Gründen der ordnungsgemäßen Abwicklung unserer vorherigen Zustimmung. Die gesetzlichen Rechte des Käufers bleiben hiervon unberührt.

(8) Liegt ein Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder, bei Fehlmengen, zur Nachlieferung berechtigt. Mehraufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurde, trägt der Käufer, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware oder wurde von uns veranlasst.

(9) Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns endgültig verweigert oder ist sie dem Käufer unzumutbar, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.

(10) Mängelrechte bestehen nicht bei Schäden oder Beeinträchtigungen, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer oder nicht bestimmungsgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, falscher Lagerung, nachlässiger Behandlung, natürlicher Abnutzung oder sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die nicht auf einem von uns zu vertretenden Mangel beruhen.


§ 9 Verjährung der Mängelansprüche

(1) Mängelansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel, für Ansprüche aus einer übernommenen Garantie, für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Rückgriffsansprüche des Käufers nach §§ 445a, 445b BGB.

(2) Für Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

(3) Die vorstehenden Fristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der gesetzlichen Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.


§ 10 Haftung und Schadensersatz, Verjährung

(1) Wir haften unbeschränkt

a) bei Vorsatz oder Arglist,

b) bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten,

c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

d) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und

e) soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, im Umfang dieser Garantie.

(2) Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den zweifachen Netto-Auftragswert des jeweiligen Einzelauftrags.

(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten – d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf – ist unsere Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren unmittelbaren Schaden, maximal jedoch auf den einfachen Netto-Auftragswert des jeweiligen Einzelauftrags. Entgangener Gewinn ist in diesem Fall vom Ersatz ausgeschlossen.

(4) Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.

(5) Unsere Haftung für Verzugsschäden ist – unbeschadet der Regelungen in Absatz 1 – begrenzt auf 0,5 % des Netto-Auftragswertes der verspäteten Lieferung je vollendeter Woche des Verzugs, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Netto-Auftragswertes der verspäteten Lieferung. Weitergehende Verzugsschadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt.

(6) Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen 2 bis 5 beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechungsschäden und Ansprüche Dritter. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.

(7) Unsere Gesamthaftung für sämtliche Schadensereignisse eines Vertragsjahres ist – unbeschadet der Fälle des Absatzes 1 – begrenzt auf den zweifachen Netto-Gesamtjahresumsatz zwischen den Parteien.

(8) Soweit der Käufer den Schaden mitverursacht hat oder seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist, bestimmt sich die Haftungsverteilung nach § 254 BGB. Der Käufer ist insbesondere verpflichtet, etwaige erforderliche Daten in angemessenen Zeitabständen zu sichern und bei Auftreten eines Mangels zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.

(9) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln gilt die in § 8 vereinbarte Verjährungsfrist. Unberührt bleiben die Verjährung von Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die gesetzliche Regelverjährung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


§ 11 Auskünfte und Beratungen

(1) Eine anwendungs-, produkt- oder verfahrenstechnische Beratung schulden wir nur, wenn und soweit dies im Einzelfall ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart worden ist.

(2) Angaben, Empfehlungen, Auskünfte und Hinweise zu Einsatz, Verarbeitung, Anwendung oder sonstiger Verwendung unserer Produkte, die wir vor oder nach Vertragsschluss erteilen, erfolgen mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung ausschließlich nach bestem Wissen und als unverbindliche Hinweise. Sie begründen insbesondere keine vereinbarte Beschaffenheit, keine Garantie und keine über den jeweiligen Vertrag hinausgehende Beratungspflicht.

(3) Verbindlich sind solche Angaben, Empfehlungen, Auskünfte und Hinweise nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich oder in Textform als verbindlich bestätigen oder wenn sie ausdrücklich zum Inhalt einer Individualvereinbarung, Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie gemacht werden.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit wir gesetzlich zwingend haften, gesetzlich zwingende Hinweis-, Aufklärungs- oder Instruktionspflichten bestehen oder in einem Einzelfall ausdrücklich weitergehende Pflichten übernommen wurden. Die Regelungen in § 9 Haftung und Schadensersatz bleiben im Übrigen unberührt.

(5) Der Käufer bleibt verpflichtet, die Eignung unserer Produkte für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck eigenverantwortlich zu prüfen sowie für einen sachgerechten, fachgerechten und sicheren Umgang mit den Produkten unter Beachtung unserer Produktinformationen, Bedienungs-, Verarbeitungs- und Warnhinweise Sorge zu tragen.


§ 12 Schutzrechte

(1) An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen sowie Hilfsmitteln behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor, soweit solche Rechte bestehen. Diese Unterlagen und Gegenstände dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht noch außerhalb des Vertragszwecks verwendet werden. Auf unser Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurückzugeben oder, soweit eine Rückgabe nicht möglich ist, zu vernichten.

(2) Stammen Entwürfe, Zeichnungen, Muster, Spezifikationen, Vorgaben oder sonstige Angaben für die von uns zu erbringende Leistung vom Käufer oder werden sie uns vom Käufer vorgegeben, ist der Käufer dafür verantwortlich, dass durch deren Verwendung keine gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.

(3) Der Käufer stellt uns auf erstes Anfordern von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung von Schutzrechten oder sonstigen Rechten geltend gemacht werden, soweit die behauptete Rechtsverletzung darauf beruht, dass wir Vorgaben, Unterlagen oder Weisungen des Käufers unverändert umgesetzt haben und die Rechtsverletzung nicht von uns zu vertreten oder mitverursacht ist. Die Freistellung umfasst die zur Rechtsverteidigung erforderlichen und angemessenen Kosten sowie die Schäden und Aufwendungen, die uns aus einer rechtskräftig festgestellten oder von dem Käufer genehmigten Inanspruchnahme entstehen.

(4) Voraussetzung für eine Freistellung nach Absatz 3 ist, dass wir den Käufer über geltend gemachte Ansprüche Dritter unverzüglich in Textform informieren, keine Anerkenntnisse oder vergleichsweisen Regelungen ohne Zustimmung des Käufers abgeben, sofern dies nicht zur Abwendung unverhältnismäßiger Nachteile erforderlich ist, und dem Käufer im zumutbaren Umfang die Führung oder Mitwirkung an der Rechtsverteidigung ermöglichen.

(5) Werden Ansprüche Dritter im Sinne des Absatzes 3 geltend gemacht und ist die weitere Durchführung des Auftrags deshalb für uns unzumutbar oder rechtlich erheblich gefährdet, sind wir berechtigt, die Leistung insoweit für die Dauer der Prüfung und Abstimmung mit dem Käufer vorläufig auszusetzen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(6) Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.


§ 13 Abtretungsverbot

(1) Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere vorherige Zustimmung an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

(2) Wir werden die Zustimmung nicht unbillig verweigern.


§ 14 Exportkontrolle, Sanktionen, Compliance

(1) Der Käufer ist verpflichtet, bei der Ausfuhr, Wiederausfuhr, Durchfuhr und Verwendung der gelieferten Waren sämtliche anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontroll-, Außenwirtschafts- und Sanktionsvorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und, soweit anwendbar, der Vereinigten Staaten von Amerika.

(2) Der Käufer wird die gelieferten Waren nicht unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen liefern oder zur Verfügung stellen, die auf einer anwendbaren Sanktionsliste geführt werden, oder in Länder verbringen, gegen die ein anwendbares Embargo besteht, es sei denn, eine entsprechende behördliche Genehmigung liegt vor.

(3) Der Käufer wird uns auf Verlangen unverzüglich alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die wir zur Einhaltung der anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften benötigen, insbesondere Endverbleibserklärungen, Angaben zum Endverwender und zum Verwendungszweck.

(4) Können wir unsere Lieferverpflichtung aufgrund anwendbarer Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften oder aufgrund fehlender behördlicher Genehmigungen nicht erfüllen, sind wir von unserer Lieferpflicht befreit, ohne dass hieraus Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche des Käufers entstehen. Wir werden den Käufer hierüber unverzüglich informieren.

(5) Der Käufer stellt uns von sämtlichen Ansprüchen, Bußgeldern, Strafen und Kosten frei, die uns aufgrund eines Verstoßes des Käufers gegen die vorstehenden Pflichten entstehen.


§ 15 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere technische Daten, Preise, Kalkulationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu verwerten.

(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) bei Empfang bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verschulden des Empfängers öffentlich bekannt werden, (b) dem Empfänger bei Empfang bereits rechtmäßig bekannt waren, (c) dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung mitgeteilt werden oder (d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer der Geschäftsbeziehung und drei Jahre über deren Beendigung hinaus fort.


§ 16 Vertragssprache

(1) Maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch. Soweit Übersetzungen dieser AGB oder einzelner Vertragsunterlagen in andere Sprachen erstellt werden, dienen diese ausschließlich der Information. Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen Fassung und einer fremdsprachigen Übersetzung ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

(2) Die gesamte vertragliche Korrespondenz, einschließlich Mängelanzeigen, Rücktritts- und Kündigungserklärungen, ist in deutscher oder englischer Sprache zu führen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.


§ 17 Compliance

(1) Der Käufer verpflichtet sich, bei der Durchführung des Vertrages sämtliche anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie kartellrechtliche Vorschriften.

(2) Der Käufer wird weder unmittelbar noch mittelbar Zahlungen oder sonstige Vorteile an Amtsträger, Mitarbeiter des Verkäufers oder sonstige Dritte leisten oder versprechen, um die Vergabe oder Durchführung von Aufträgen zu beeinflussen.

(3) Ein Verstoß gegen die vorstehenden Pflichten berechtigt uns zur fristlosen Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag, sofern der Verstoß nicht unerheblich ist und dem Käufer eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt wurde, es sei denn, eine Fristsetzung ist nach den Umständen entbehrlich.


§ 18 Datenverarbeitung

Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden sowie dessen Ansprechpartner, Vertreter und Mitarbeiter ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG.

Die Verarbeitung erfolgt nur, soweit dies zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

Weitergehende Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus unseren gesonderten Datenschutzinformationen.


§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

(1) Der Erfüllungsort für Lieferungen bestimmt sich nach § 4 Abs. 10. Im Übrigen ist Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere für die Zahlungspflichten des Käufers, der Sitz unserer Gesellschaft.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist –Oldenburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Die Durchführung eines Schiedsverfahrens unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges bedarf unserer Zustimmung für jeden Fall eines streitigen Anspruches.

(4) Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

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